Für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren. Je nach dem, was Inhalt des ausländischen Urteils ist, gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, um einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Deutschland Wirkung zu verleihen.

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen. Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anerkennung von Ehescheidungen nach § 107 FamFG.

Dieser Grundsatz der automatischen Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass ein ausländisches Urteil automatisch die gleichen Wirkungen hätte wie ein deutsches Urteil. Denn um mit einem Urteil auch tatsächlich etwas anfangen zu können, muss es in der Regel vollstreckbar sein.

Und unmittelbar vollstreckbar sind in erster Linie Akte der deutschen Justiz. Daher ist in vielen Fällen die Vollstreckbarerklärung in einem so genannten "Exequaturverfahren" notwendig. Innerhalb dieses Verfahrens wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung in Deutschland vorliegen.

Urteile in Zivil- und Handelssachen

Ein zivilrechtliches Urteil auf Zahlung einer Geldsumme kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt. Das Verfahren wird auch "Vollstreckungsklage" genannt. Auch Urteile auf Vornahme einer Handlung oder auf Unterlassung (z.B. die Herausgabe eines Gegenstandes) können in dieser Weise anerkannt und sodann durchgesetzt werden.

Alternativ zur Vollstreckungsklage ist auch eine erneute Leistungsklage möglich. Innerhalb dieses erneuten normalen Klagverfahrens wird dann über die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils entschieden.

Sonderregelungen, insbesondere in der EU

In vielen Bereichen existieren aber auch Sonderregelungen. So gilt zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (in vielen Fällen allerdings nicht für Dänemark), dass Urteile eines Mitgliedsstaates in dem anderen Mitgliedsstaat nach einem vereinfachten Verfahren gemäß den Art. 38 bis 52 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckbar erklärt werden können. Der in der Praxis wichtigste Vorteil dieses beschleunigten Verfahrens ist, dass die Vollstreckbarerklärung sofort und selbst ohne Prüfung der Anerkennungsfähigkeit des Urteils erfolgt. Der Schuldner erhält zunächst auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme in dem Verfahren. Erst nach Vollstreckbarerklärung kann er ggf. einen Rechtsbehelf einlegen.

Handelt es sich um eine unbestrittene Forderung i.S. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, kann sogar unmittelbar mit einer besonderen Bescheinigung des Ursprungsgerichtes in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten vollstreckt werden. Entscheidungen aus einem Europäischen Mahnverfahren und dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen können ebenfalls direkt vollstreckt werden.

Auch ein Urteil eines EU-Staates auf Zahlung von Unterhalt kann nach der EU-Unterhaltsverordnung in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass ein Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren notwendig ist. Eine Ehescheidung aus einem EU-Mitgliedsstaat muss in anderen Mitgliedsstaaten nicht in einem besonderen Verfahren anerkannt werden, Änderungen in Personenstandsbüchern können unmittelbar vorgenommen werden.

Sonderregelungen im Familienrecht

Besondere Regelungen bei der Anerkennung gibt es auch sonst im Familienrecht. So muss bzw. kann ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland durch ein besonderes, in § 107 FamFG vorgesehenes Verwaltungsverfahren anerkannt werden. Hierbei ist allerdings wichtig zu wissen, dass durch dieses Verfahren nur die Scheidung selbst anerkannt wird. Nebenentscheidungen wie z.B. über den Unterhalt, das Sorgerecht oder ähnliches werden nicht mit anerkannt. Wenn eine ausdrückliche Anerkennungsentscheidung für diese Nebenentscheidungen gewünscht (oder z.B. zur Vollsteckung erforderlich) ist, ist ein gesondertes Verfahren durchzuführen.

Für „nicht-vermögensrechtliche“ Entscheidungen im Bereich des Familienrechts und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 108 Abs. 2 FamFG) existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. "Nicht-vermögensrechtliche Entscheidungen" sind solche Entscheidungen, in denen es nicht um die Zahlung eines Geldbetrages geht, sondern z.B. das Sorgerecht, eine Vaterschaftsanfechtung oder auch die Anordnung einer Betreuung oder Vormundschaft. Für die Anerkennung von Adoptionen ist ein besonderes Verfahren der Anerkennung nach dem Adoptionswirkungsgesetz vorgesehen. In den Fällen einer Adoption nach dem Haager Übereinkommen über internationale Adoptionen ist es häufig nicht notwendig (aber zur Vermeidung von Unsicherheiten durchaus möglich) eine ausdrückliche Anerkennung durchzuführen.

Für Entscheidungen über eine Geldforderung (z.B. Unterhalt), die Herausgabe von Sachen, die Vornahme einer Handlung, die Duldung oder Verpflichtung zur Unterlassung oder die Abgabe einer Willenserklärung ist ein besonderes Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 110 FamFG vorgesehen.

Erbscheine

Ausländische Erbscheine, selbst wenn sie von ausländischen Gerichten nach deutschem Recht erteilt wurden, können in der Regel nicht anerkannt werden. Es ist ggf. die Beantragung eines deutschen Erbscheins notwendig.

Was wird bei der Anerkennung geprüft?

In allen Verfahren der Anerkennung wird das ausländische Urteil nicht noch einmal vollständig geprüft. Es wird zwar in der Regel geprüft, ob das ausländische Urteil gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt. Dies ist aber nur äußerst selten der Fall. Das heißt, wenn ein ausländisches Gericht eine aus Sicht des Verurteilten „unrichtige“ Entscheidung gefällt hat, kann diese meist in Deutschland anerkannt werden, auch wenn eine ähnliche Entscheidung in Deutschland nicht zu erwarten wäre. Nur bei sehr schweren Rechtsverstößen wird die Entscheidung nicht anerkannt.

Darüber hinaus wird geprüft,

  1. ob das ausländische Gericht international zuständig war,
  2. ob der Gegner das Verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeig erhalten hat (sofern er sich in dem ausländischen Verfahren nicht geäußert hat) und
  3. ob ein inländisches Verfahren in der gleichen Sache früher rechtshängig geworden ist oder ob eine entgegenstehende andere inländische oder ausländische anzuerkennende Entscheidung besteht.

Schließlich muss häufig auch die „Gegenseitigkeit“ verbürgt sein, dies bedeutet, der Staat aus dem das Urteil stammt, muss auch deutsche Urteile anerkennen.

Welche Dokumente sind notwendig?

Die notwendigen Dokumente sind von Fall zu Fall höchst unterschiedlich. In jedem Fall muss die ausländische Entscheidung im Original (also einer vom Gericht beglaubigten Ausfertigung) und in der Regel mit einem Vermerk über die Rechtskraft bzw. Endgültigkeit der Entscheidung eingereicht werden. Die Entscheidung muss meist mit einer Legalisation der deutschen Auslandsvertretung oder einer Apostille versehen sein und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Im Zweifel ist es ratsam einen in Deutschland vereidigten Übersetzer zu wählen.

Alle weiteren eventuell notwendigen Dokumente hängen vom Einzelfall ab.

Bevor Sie größere Ausgaben, z.B. für Übersetzungen u.ä. tätigen, sollten Sie uns kontaktieren, damit wir klären könne was genau notwendig ist.

Welche Kosten entstehen?

Die Kosten für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Deutschland sind höchst unterschiedlich. In einigen Fällen gibt es feste Gerichtsgebühren, im Fall der Anerkennung von Ehescheidungen werden Gebühren nach dem Einkommen des Antragstellers erhoben. Auch die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Wert des Gegenstandes. Dieser bestimmt sich entweder nach dem Wert der geforderten Leistung oder wird nach dem Interesse der Beteiligten geschätzt oder nach festgelegten Regeln berechnet (Bei Ehescheidungen z.B. nach Einkommen und Vermögen der Ehepartner). Um die voraussichtlichen Kosten einer Anerkennung einschätzen zu können, benötigen wir in jedem Fall eine Kopie des anzuerkennenden Urteils. Bei der Anerkennung einer Ehescheidung benötigen wir auch grobe Angaben zum Einkommen und Vermögen der ehemaligen Ehegatten.